AGB

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der AKOBA-FOODS GMBH, Heinrich-Böll-Straße 52, 86199 Augsburg

Ausgabe Oktober 2019.

  1. Allgemeines: Die nachstehenden Liefer- und
    Zahlungsbedingungen gelten durch Auftragserteilung als durch den Besteller
    angenommen. Sie sind gültig für die laufende und zukünftige
    Geschäftsverbindung, auch bei telefonischen Bestellungen. Abweichende Bestimmungen
    müssen schriftlich bestätigt werden. Soweit nichts besonderes bestimmt ist,
    gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Grundsätzlich werden
    Schadensersatzansprüche auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.
  2. Angebot:
    Angebote und Preise sind freibleibend, Verkauf von Waren an andere bleibt
    vorbe-halten. Sämtliche Preise verstehen sich in EURO ohne Mehrwertsteuer ab
    Lager des Verkäufers ausschließlich Verpackung, Versand- und
    Versicherungskosten. Die Berechnung erfolgt jeweils zu den am Tage der Lieferung
    gültigen Preise. Texte und Abbildungen in Katalogen gelten nur als annähernd
    und Änderungen sowie Irrtümer einschließlich Druckfehler bleiben uns
    ausdrücklich vorbehalten. Die Gefahr der Übermittlungsfehler bei der
    Angebotsvergabe oder Bestellaufgabe trägt der Käufer. Es bleibt uns
    vorbehalten, Artikel zu liefern, die die gleiche Verwendungsmöglichkeit haben,
    sofern der bestellte Artikel nicht ab Lager lieferbar ist.
  3. Lieferfristen:
    Lieferfristen sind unverbindlich, Teillieferungen sind zulässig. Eine Verpflichtung
    zu Lieferungen bestellter Ware besteht für uns nur insoweit, als in der
    Beschaffung von Ware seitens unserer Lieferanten keine Hindernisse bestehen.
    Bei Betriebsstörungen, Streik, höherer Gewalt, Transportschwierigkeiten usw.
    sind wir berechtigt, unsere Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise
    aufzuheben. Ansprüche auf Schadensersatz oder entgangenen Gewinn sind stets
    ausgeschlossen.
  4. Versand: Der
    Versand geschieht auf Rechnung und Gefahr des Empfängers und mangels besonderer
    Vorschrift nach unserem freien Ermessen ohne Gewähr für den raschesten und
    billigsten Weg. Bei Versand durch unsere firmeneigenen Fahrzeuge werden dem
    Käufer anteilig Anfuhrkosten pro Lieferung in Rechnung gestellt. Bei Versand
    durch andere Frachtführer werden die tatsächlich entstandenen Versandkosten
    berechnet. Der Empfang der Ware ist dem jeweiligen Überbringer zu bestätigen.
    Offene Mängel müssen unverzüglich reklamiert werden. Versandstücke ohne
    Versandetikett sind nicht ordnungsgemäß.
  5. Verpackung: Die
    Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet, jedoch erfolgt bei Rückgabe
    keine Vergütung. Ausnahmen nur bei besonderer vorheriger Vereinbarung. Leihverpackung
    wird gegen Pfandberechnung zur Verfügung gestellt. Ordnungsgemäße
    Leihverpackungen werden gegen Pfandvergütung zurückgenommen.
  6. Preise /
    Zahlung / Kreditgewährung: Die berechneten Preise verstehen sich in EURO ohne
    Mehrwertsteuer ab Lager ausschließlich Verpackung. Im Streckengeschäft gelten
    die Preise ab Werk ausschließlich Verpackung. Die Berichtigung von Berechnungsfehlern
    ist uns erlaubt. Sofern in unseren Rechnungen Bruttopreise eingesetzt sind,
    handelt es sich um ungebundene Preisempfehlungen unserer Lieferanten. Diese
    dienen lediglich als Kalkulationshilfe. Bei Rechnungsbeträgen unter 50 EURO
    behalten wir uns die Berechnung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5 EURO für
    Kleinstaufträge vor. Rechnungen, sofern nicht ausdrücklich Netto/Netto-Preise
    vereinbart sind, sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse
    zahlbar, soweit nicht auf Barzahlung bestanden wird. Rech-nungsbeträge unter 50
    EURO netto sind grundsätzlich sofort netto Kasse zu bezahlen. Abweichende
    Zahlungsbedingungen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung bei
    Auftragsannahme. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber, letztere nur
    auf Grund besonderer Vereinbarung hereingenommen. Diskontspesen gehen stets zu
    Lasten des Käufers. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnung seitens
    des Käufers mit Gegenansprüchen ist nicht statthaft, es sei denn, sie sind schriftlich
    anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich bestätigt. Zahlungen an Angestellte,
    Fahrer oder Reisevertreter haben nur eine schuldbefreiende Wirkung, wenn diese
    eine gültige Inkassovollmacht vorweisen können. Zahlungen gelten erst als an
    dem Tage geleistet, an dem der Verkäufer über den Rechnungsbetrag verlustfrei
    verfügen kann. Bei Zielüberschreitungen werden vorbehaltlich der Geltendmachung
    weiteren Schadens, in jedem Falle 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz
    berechnet. Es bleibt vorbehalten, nachfolgende Lieferungen im Falle bestehenden
    Zahlungsverzuges zurückzuhalten. Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung oder
    Konkurs des Käufers ist unsere Gesamtforderung einschließlich der Beträge evtl.
    noch laufender Wechsel sofort fällig. Der Käufer befindet sich bei Überschreitung
    des gesetzten Zahlungsziels in Verzug. Bei Zahlungsverzug ist er verpflichtet
    für alle unsere Forderungen geeignete Sicherheiten, insbesondere durch
    Grundstücksbelastung, Forderungsabtretung oder Übertragung oder Verpfändung von
    Gegenständen zu stellen. Zugleich gelten alle Sondervereinbarungen (auch
    Sonderrabatte) als hinfällig. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist
    ausgeschlossen. Einräumung und Zurücknahme eines Kredites bleiben uns jederzeit
    vorbehalten. An unbekannte Besteller erfolgt die Lieferung nur gegen
    Vorauskasse oder Nachnahme. Für Mahnungen werden pro Mahnstufe 2 EURO in
    Rechnung gestellt.
  7. Recht des
    Verkäufers auf Barzahlung: Erhalten wir nach Vertragsabschluss Auskünfte,
    welche die Gewährung eines der Auftragshöhe entsprechenden Kredites nicht als
    völlig unbedenklich erscheinen lassen oder Zweifel in dieser Hinsicht zulassen,
    so sind wir berechtigt, ohne Rücksicht auf vorherige Vereinbarungen
    Vorauszahlungen in bar zu verlangen. Zweifel an der Kreditwürdigkeit des
    Käufers bestehen insbesondere im Falle der Nichtzahlung fälliger Rechnungen
    trotz Mahnung, der erheblichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, der
    Geschäftsauflösung oder -übertragung, der Verpfändung oder
    Sicherungsübertragung von Vorräten und von Außenständen an andere Gläubiger
    sowie Zwangsvollstreckungen.
  8. Eigentumsvorbehalt
    aus Kreditsicherung: Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von
    ihm gelieferten Waren bis zur Bezahlung seiner gesamten Forderungen
    einschließlich nicht eingelöster Schecks und Wechsel aus der
    Geschäftsverbindung vor. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte
    vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung
    gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für die Saldoforderung des
    Verkäufers. Bis zur Erfüllung sämtlicher dem Verkäufer gegenüber dem Käufer
    zustehenden Ansprüche ist Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der
    gelieferten Waren untersagt. Bis dahin ist auch Verpfändung oder Abtretung von
    Forderungen, insbesondere an Finanzierungsinstitute, ohne ausdrückliche Zustimmung
    des Verkäufers unzulässig. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer Zugriffe
    dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren
    unverzüglich unter Übersendung eines Pfändungsprotokolls sowie einer
    eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes
    mit der gelieferten Ware anzuzeigen. Der Käufer darf die gelieferte Ware und
    die aus der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Sachen nur im regelmäßigen
    Geschäftsverkehr veräußern. Veräußert der Käufer Sachen des Verkäufers, solange
    noch ein Eigentumsvorbehalt des Verkäufers besteht, seinerseits mit Ziel
    weiter, so darf er die Ware dem Drittkäufer nicht vor Bezahlung aller seiner
    Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer übereignen. Der Käufer ist
    verpflichtet, die Rechte des Verkäufers gegenüber dem Drittkäufer in jeder
    erforderlichen Weise zu wahren. Der Käufer tritt hiermit schon jetzt bis zur
    völligen Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus Warenlieferungen, die ihm
    aus Veräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der vom Verkäufer
    gelieferten Ware gegen seinen Abnehmer zustehenden Forderungen mit ihrer
    Entstehung in voller Höhe mit dinglicher Wirkung mit allen Nebenrechten im
    voraus sicherungshalber an den Verkäufer ab. Kommt der Käufer mit einem Teil
    seiner Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer in Verzug, so hat er die
    Drittschuldner von der Abtretung in Kenntnis zu setzen, diese aufzufordern,
    Zahlungen nur noch an den Verkäufer zu leisten, sich jeder Einziehungshandlung
    zu enthalten und dem Verkäufer ein Verzeichnis der weiterverkauften Ware, auf
    die noch ein Vorbehalt besteht, bzw. entstehenden Forderungen zu übergeben.
    Übersteigt der Wert der dem Verkäufer gegebenen Sicherungen dessen Lieferforderungen
    insgesamt um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers
    insoweit zur Rückübertragung verpflichtet. An dem Erlös, der getrennt
    aufzubewahren ist, erwirbt der Verkäufer Eigentum. Der Verkäufer kann von dem
    Käufer im übrigen jederzeit die Bekanntgabe seiner Kunden sowie die Höhe der
    Forderung und Angabe des Rechtsgrundes verlangen, auf die sich die vereinbarte
    Abtretung bezieht. Der Verkäufer kann weiterhin verlangen, dass der Käufer die
    Abtretung der Forderung seinen Abnehmern bekannt gibt. Der Käufer hat zu diesem
    Zweck dem Verkäufer auch die Einsichtnahme in seine Bücher und Rechnungen zu
    gestatten. Der Verkäufer hat die Befugnis zur Einziehung der abgetretenen
    Forderungen. Der Käufer ist jedoch ermächtigt, diese Forderungen so lange für
    den Verkäufer einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen diesem
    gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug
    oder Zahlungsschwierigkeiten die sofortige Herausgabe der noch nicht weiterverkauften
    Waren zu verlangen, und zwar unabhängig vom Recht auf Rücktritt vom Vertrag
    bzw. Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Bis dahin hat der Käufer die im
    Eigentum des Verkäufers stehenden Waren für diesen getrennt von anderen Waren
    zu lagern, als Eigentum des Verkäufers zu kennzeichnen, sich jeder Verfügung
    darüber zu enthalten und dem Verkäufer ein Verzeichnis seines Eigentums zu
    übergeben. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware gegen Feuer- und Diebstahlsgefahr
    zu versichern und dem Verkäufer auf Verlangen den Abschluss der Versicherung
    nachzuweisen. Alle Ansprüche an den Versicherer aus diesem Vertrag hinsichtlich
    der unter Eigentumsvorbe-halt gelieferten Ware gelten als an den Verkäufer
    abgetreten.
  9. Gewährleistung:
    Die Gewährleistung beträgt 1 Jahr, beginnend ab Lieferung der Ware. Etwaige
    Beanstandungen müssen unverzüglich nach Anlieferung schriftlich bei uns
    erfolgen. Ansprüche auf Schadensersatz oder entgangenen Gewinn sind stets
    ausgeschlossen. Bei berechtigten Ansprüchen bleibt es uns überlassen, entweder
    kostenlosen Ersatz zu liefern oder den Wert in Ware bzw. einen Teilwert
    gutzuschreiben.
  10. Retouren: Die Rücknahme von verkaufter Ware ist
    grundsätzlich ausgeschlossen. In Einzelfäl-len kann nach vorheriger
    schriftlicher Vereinbarung die Zurücknahme von Waren vereinbart werden,
    Voraussetzung für die Annahme von Retouren ist, dass die Originalverpackung
    vollständig und unbeschädigt ist. Die Anlieferung der zurückgenommenen Waren
    erfolgt auf Kosten und Risiko des Käufers. Bei Retouren behalten wir uns die
    Berechnung von Bearbeitungsgebühren vor, mindestens in Höhe von 30% des
    berechneten Preises. Sollte das Rechnungsdatum für die zurückgegebenen Waren
    länger als drei Monate zurückliegen, werden die derzeit gültigen Preise
    abzüglich 50% gutgeschrieben. Auf besonderen Wunsch beschaffte Waren sind
    grundsätzlich von Rücknahmen ausgeschlossen.
  11. Gerichtsstand: Unabhängig von Nationalität und Sitz
    des Käufers kommt für etwaige Auseinandersetzungen in jedem Falle
    ausschließlich bundesdeutsches Recht zur Anwendung. Liegen die Voraussetzungen
    für eine Gerichtsstandvereinbarung nach §38 der Zivilprozessordnung vor, ist
    Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und
    Scheck-Klagen, Augsburg.
  12. Schlussbestimmungen: Die Unwirksamkeit einzelner
    Bedingungen berühren nicht die Gültigkeit der übrigen. Hiermit verlieren alle
    bisherigen Liefer- und Zahlungsbedingungen ihre Gültigkeit. Augsburg, Oktober
    2019, AKOBA-FOODS GMBH, Heinrich-Böll-Straße 52, 86199 Augsburg