Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der AKOBA-FOODS GMBH, Heinrich-Böll-Straße 52, 86199 Augsburg
Ausgabe Oktober 2019.
- Allgemeines: Die nachstehenden Liefer- und
Zahlungsbedingungen gelten durch Auftragserteilung als durch den Besteller
angenommen. Sie sind gültig für die laufende und zukünftige
Geschäftsverbindung, auch bei telefonischen Bestellungen. Abweichende Bestimmungen
müssen schriftlich bestätigt werden. Soweit nichts besonderes bestimmt ist,
gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Grundsätzlich werden
Schadensersatzansprüche auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. - Angebot:
Angebote und Preise sind freibleibend, Verkauf von Waren an andere bleibt
vorbe-halten. Sämtliche Preise verstehen sich in EURO ohne Mehrwertsteuer ab
Lager des Verkäufers ausschließlich Verpackung, Versand- und
Versicherungskosten. Die Berechnung erfolgt jeweils zu den am Tage der Lieferung
gültigen Preise. Texte und Abbildungen in Katalogen gelten nur als annähernd
und Änderungen sowie Irrtümer einschließlich Druckfehler bleiben uns
ausdrücklich vorbehalten. Die Gefahr der Übermittlungsfehler bei der
Angebotsvergabe oder Bestellaufgabe trägt der Käufer. Es bleibt uns
vorbehalten, Artikel zu liefern, die die gleiche Verwendungsmöglichkeit haben,
sofern der bestellte Artikel nicht ab Lager lieferbar ist. - Lieferfristen:
Lieferfristen sind unverbindlich, Teillieferungen sind zulässig. Eine Verpflichtung
zu Lieferungen bestellter Ware besteht für uns nur insoweit, als in der
Beschaffung von Ware seitens unserer Lieferanten keine Hindernisse bestehen.
Bei Betriebsstörungen, Streik, höherer Gewalt, Transportschwierigkeiten usw.
sind wir berechtigt, unsere Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise
aufzuheben. Ansprüche auf Schadensersatz oder entgangenen Gewinn sind stets
ausgeschlossen. - Versand: Der
Versand geschieht auf Rechnung und Gefahr des Empfängers und mangels besonderer
Vorschrift nach unserem freien Ermessen ohne Gewähr für den raschesten und
billigsten Weg. Bei Versand durch unsere firmeneigenen Fahrzeuge werden dem
Käufer anteilig Anfuhrkosten pro Lieferung in Rechnung gestellt. Bei Versand
durch andere Frachtführer werden die tatsächlich entstandenen Versandkosten
berechnet. Der Empfang der Ware ist dem jeweiligen Überbringer zu bestätigen.
Offene Mängel müssen unverzüglich reklamiert werden. Versandstücke ohne
Versandetikett sind nicht ordnungsgemäß. - Verpackung: Die
Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet, jedoch erfolgt bei Rückgabe
keine Vergütung. Ausnahmen nur bei besonderer vorheriger Vereinbarung. Leihverpackung
wird gegen Pfandberechnung zur Verfügung gestellt. Ordnungsgemäße
Leihverpackungen werden gegen Pfandvergütung zurückgenommen. - Preise /
Zahlung / Kreditgewährung: Die berechneten Preise verstehen sich in EURO ohne
Mehrwertsteuer ab Lager ausschließlich Verpackung. Im Streckengeschäft gelten
die Preise ab Werk ausschließlich Verpackung. Die Berichtigung von Berechnungsfehlern
ist uns erlaubt. Sofern in unseren Rechnungen Bruttopreise eingesetzt sind,
handelt es sich um ungebundene Preisempfehlungen unserer Lieferanten. Diese
dienen lediglich als Kalkulationshilfe. Bei Rechnungsbeträgen unter 50 EURO
behalten wir uns die Berechnung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5 EURO für
Kleinstaufträge vor. Rechnungen, sofern nicht ausdrücklich Netto/Netto-Preise
vereinbart sind, sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse
zahlbar, soweit nicht auf Barzahlung bestanden wird. Rech-nungsbeträge unter 50
EURO netto sind grundsätzlich sofort netto Kasse zu bezahlen. Abweichende
Zahlungsbedingungen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung bei
Auftragsannahme. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber, letztere nur
auf Grund besonderer Vereinbarung hereingenommen. Diskontspesen gehen stets zu
Lasten des Käufers. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnung seitens
des Käufers mit Gegenansprüchen ist nicht statthaft, es sei denn, sie sind schriftlich
anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich bestätigt. Zahlungen an Angestellte,
Fahrer oder Reisevertreter haben nur eine schuldbefreiende Wirkung, wenn diese
eine gültige Inkassovollmacht vorweisen können. Zahlungen gelten erst als an
dem Tage geleistet, an dem der Verkäufer über den Rechnungsbetrag verlustfrei
verfügen kann. Bei Zielüberschreitungen werden vorbehaltlich der Geltendmachung
weiteren Schadens, in jedem Falle 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz
berechnet. Es bleibt vorbehalten, nachfolgende Lieferungen im Falle bestehenden
Zahlungsverzuges zurückzuhalten. Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung oder
Konkurs des Käufers ist unsere Gesamtforderung einschließlich der Beträge evtl.
noch laufender Wechsel sofort fällig. Der Käufer befindet sich bei Überschreitung
des gesetzten Zahlungsziels in Verzug. Bei Zahlungsverzug ist er verpflichtet
für alle unsere Forderungen geeignete Sicherheiten, insbesondere durch
Grundstücksbelastung, Forderungsabtretung oder Übertragung oder Verpfändung von
Gegenständen zu stellen. Zugleich gelten alle Sondervereinbarungen (auch
Sonderrabatte) als hinfällig. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist
ausgeschlossen. Einräumung und Zurücknahme eines Kredites bleiben uns jederzeit
vorbehalten. An unbekannte Besteller erfolgt die Lieferung nur gegen
Vorauskasse oder Nachnahme. Für Mahnungen werden pro Mahnstufe 2 EURO in
Rechnung gestellt. - Recht des
Verkäufers auf Barzahlung: Erhalten wir nach Vertragsabschluss Auskünfte,
welche die Gewährung eines der Auftragshöhe entsprechenden Kredites nicht als
völlig unbedenklich erscheinen lassen oder Zweifel in dieser Hinsicht zulassen,
so sind wir berechtigt, ohne Rücksicht auf vorherige Vereinbarungen
Vorauszahlungen in bar zu verlangen. Zweifel an der Kreditwürdigkeit des
Käufers bestehen insbesondere im Falle der Nichtzahlung fälliger Rechnungen
trotz Mahnung, der erheblichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, der
Geschäftsauflösung oder -übertragung, der Verpfändung oder
Sicherungsübertragung von Vorräten und von Außenständen an andere Gläubiger
sowie Zwangsvollstreckungen. - Eigentumsvorbehalt
aus Kreditsicherung: Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von
ihm gelieferten Waren bis zur Bezahlung seiner gesamten Forderungen
einschließlich nicht eingelöster Schecks und Wechsel aus der
Geschäftsverbindung vor. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte
vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung
gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für die Saldoforderung des
Verkäufers. Bis zur Erfüllung sämtlicher dem Verkäufer gegenüber dem Käufer
zustehenden Ansprüche ist Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der
gelieferten Waren untersagt. Bis dahin ist auch Verpfändung oder Abtretung von
Forderungen, insbesondere an Finanzierungsinstitute, ohne ausdrückliche Zustimmung
des Verkäufers unzulässig. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer Zugriffe
dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren
unverzüglich unter Übersendung eines Pfändungsprotokolls sowie einer
eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes
mit der gelieferten Ware anzuzeigen. Der Käufer darf die gelieferte Ware und
die aus der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Sachen nur im regelmäßigen
Geschäftsverkehr veräußern. Veräußert der Käufer Sachen des Verkäufers, solange
noch ein Eigentumsvorbehalt des Verkäufers besteht, seinerseits mit Ziel
weiter, so darf er die Ware dem Drittkäufer nicht vor Bezahlung aller seiner
Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer übereignen. Der Käufer ist
verpflichtet, die Rechte des Verkäufers gegenüber dem Drittkäufer in jeder
erforderlichen Weise zu wahren. Der Käufer tritt hiermit schon jetzt bis zur
völligen Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus Warenlieferungen, die ihm
aus Veräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der vom Verkäufer
gelieferten Ware gegen seinen Abnehmer zustehenden Forderungen mit ihrer
Entstehung in voller Höhe mit dinglicher Wirkung mit allen Nebenrechten im
voraus sicherungshalber an den Verkäufer ab. Kommt der Käufer mit einem Teil
seiner Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer in Verzug, so hat er die
Drittschuldner von der Abtretung in Kenntnis zu setzen, diese aufzufordern,
Zahlungen nur noch an den Verkäufer zu leisten, sich jeder Einziehungshandlung
zu enthalten und dem Verkäufer ein Verzeichnis der weiterverkauften Ware, auf
die noch ein Vorbehalt besteht, bzw. entstehenden Forderungen zu übergeben.
Übersteigt der Wert der dem Verkäufer gegebenen Sicherungen dessen Lieferforderungen
insgesamt um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers
insoweit zur Rückübertragung verpflichtet. An dem Erlös, der getrennt
aufzubewahren ist, erwirbt der Verkäufer Eigentum. Der Verkäufer kann von dem
Käufer im übrigen jederzeit die Bekanntgabe seiner Kunden sowie die Höhe der
Forderung und Angabe des Rechtsgrundes verlangen, auf die sich die vereinbarte
Abtretung bezieht. Der Verkäufer kann weiterhin verlangen, dass der Käufer die
Abtretung der Forderung seinen Abnehmern bekannt gibt. Der Käufer hat zu diesem
Zweck dem Verkäufer auch die Einsichtnahme in seine Bücher und Rechnungen zu
gestatten. Der Verkäufer hat die Befugnis zur Einziehung der abgetretenen
Forderungen. Der Käufer ist jedoch ermächtigt, diese Forderungen so lange für
den Verkäufer einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen diesem
gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug
oder Zahlungsschwierigkeiten die sofortige Herausgabe der noch nicht weiterverkauften
Waren zu verlangen, und zwar unabhängig vom Recht auf Rücktritt vom Vertrag
bzw. Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Bis dahin hat der Käufer die im
Eigentum des Verkäufers stehenden Waren für diesen getrennt von anderen Waren
zu lagern, als Eigentum des Verkäufers zu kennzeichnen, sich jeder Verfügung
darüber zu enthalten und dem Verkäufer ein Verzeichnis seines Eigentums zu
übergeben. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware gegen Feuer- und Diebstahlsgefahr
zu versichern und dem Verkäufer auf Verlangen den Abschluss der Versicherung
nachzuweisen. Alle Ansprüche an den Versicherer aus diesem Vertrag hinsichtlich
der unter Eigentumsvorbe-halt gelieferten Ware gelten als an den Verkäufer
abgetreten. - Gewährleistung:
Die Gewährleistung beträgt 1 Jahr, beginnend ab Lieferung der Ware. Etwaige
Beanstandungen müssen unverzüglich nach Anlieferung schriftlich bei uns
erfolgen. Ansprüche auf Schadensersatz oder entgangenen Gewinn sind stets
ausgeschlossen. Bei berechtigten Ansprüchen bleibt es uns überlassen, entweder
kostenlosen Ersatz zu liefern oder den Wert in Ware bzw. einen Teilwert
gutzuschreiben. - Retouren: Die Rücknahme von verkaufter Ware ist
grundsätzlich ausgeschlossen. In Einzelfäl-len kann nach vorheriger
schriftlicher Vereinbarung die Zurücknahme von Waren vereinbart werden,
Voraussetzung für die Annahme von Retouren ist, dass die Originalverpackung
vollständig und unbeschädigt ist. Die Anlieferung der zurückgenommenen Waren
erfolgt auf Kosten und Risiko des Käufers. Bei Retouren behalten wir uns die
Berechnung von Bearbeitungsgebühren vor, mindestens in Höhe von 30% des
berechneten Preises. Sollte das Rechnungsdatum für die zurückgegebenen Waren
länger als drei Monate zurückliegen, werden die derzeit gültigen Preise
abzüglich 50% gutgeschrieben. Auf besonderen Wunsch beschaffte Waren sind
grundsätzlich von Rücknahmen ausgeschlossen. - Gerichtsstand: Unabhängig von Nationalität und Sitz
des Käufers kommt für etwaige Auseinandersetzungen in jedem Falle
ausschließlich bundesdeutsches Recht zur Anwendung. Liegen die Voraussetzungen
für eine Gerichtsstandvereinbarung nach §38 der Zivilprozessordnung vor, ist
Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und
Scheck-Klagen, Augsburg. - Schlussbestimmungen: Die Unwirksamkeit einzelner
Bedingungen berühren nicht die Gültigkeit der übrigen. Hiermit verlieren alle
bisherigen Liefer- und Zahlungsbedingungen ihre Gültigkeit. Augsburg, Oktober
2019, AKOBA-FOODS GMBH, Heinrich-Böll-Straße 52, 86199 Augsburg