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AGB

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der AKOBA-FOODS GMBH, Gubener Str. 30, 86156 Augsburg

Ausgabe Oktober 2019.

  1. Allgemeines: Die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten durch Auftragserteilung als durch den Besteller angenommen. Sie sind gültig für die laufende und zukünftige Geschäftsverbindung, auch bei telefonischen Bestellungen. Abweichende Bestimmungen müssen schriftlich bestätigt werden. Soweit nichts besonderes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Grundsätzlich werden Schadensersatzansprüche auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.
  2. Angebot: Angebote und Preise sind freibleibend, Verkauf von Waren an andere bleibt vorbe-halten. Sämtliche Preise verstehen sich in EURO ohne Mehrwertsteuer ab Lager des Verkäufers ausschließlich Verpackung, Versand- und Versicherungskosten. Die Berechnung erfolgt jeweils zu den am Tage der Lieferung gültigen Preise. Texte und Abbildungen in Katalogen gelten nur als annähernd und Änderungen sowie Irrtümer einschließlich Druckfehler bleiben uns ausdrücklich vorbehalten. Die Gefahr der Übermittlungsfehler bei der Angebotsvergabe oder Bestellaufgabe trägt der Käufer. Es bleibt uns vorbehalten, Artikel zu liefern, die die gleiche Verwendungsmöglichkeit haben, sofern der bestellte Artikel nicht ab Lager lieferbar ist.
  3. Lieferfristen: Lieferfristen sind unverbindlich, Teillieferungen sind zulässig. Eine Verpflichtung zu Lieferungen bestellter Ware besteht für uns nur insoweit, als in der Beschaffung von Ware seitens unserer Lieferanten keine Hindernisse bestehen. Bei Betriebsstörungen, Streik, höherer Gewalt, Transportschwierigkeiten usw. sind wir berechtigt, unsere Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise aufzuheben. Ansprüche auf Schadensersatz oder entgangenen Gewinn sind stets ausgeschlossen.
  4. Versand: Der Versand geschieht auf Rechnung und Gefahr des Empfängers und mangels besonderer Vorschrift nach unserem freien Ermessen ohne Gewähr für den raschesten und billigsten Weg. Bei Versand durch unsere firmeneigenen Fahrzeuge werden dem Käufer anteilig Anfuhrkosten pro Lieferung in Rechnung gestellt. Bei Versand durch andere Frachtführer werden die tatsächlich entstandenen Versandkosten berechnet. Der Empfang der Ware ist dem jeweiligen Überbringer zu bestätigen. Offene Mängel müssen unverzüglich reklamiert werden. Versandstücke ohne Versandetikett sind nicht ordnungsgemäß.
  5. Verpackung: Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet, jedoch erfolgt bei Rückgabe keine Vergütung. Ausnahmen nur bei besonderer vorheriger Vereinbarung. Leihverpackung wird gegen Pfandberechnung zur Verfügung gestellt. Ordnungsgemäße Leihverpackungen werden gegen Pfandvergütung zurückgenommen.
  6. Preise / Zahlung / Kreditgewährung: Die berechneten Preise verstehen sich in EURO ohne Mehrwertsteuer ab Lager ausschließlich Verpackung. Im Streckengeschäft gelten die Preise ab Werk ausschließlich Verpackung. Die Berichtigung von Berechnungsfehlern ist uns erlaubt. Sofern in unseren Rechnungen Bruttopreise eingesetzt sind, handelt es sich um ungebundene Preisempfehlungen unserer Lieferanten. Diese dienen lediglich als Kalkulationshilfe. Bei Rechnungsbeträgen unter 50 EURO behalten wir uns die Berechnung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5 EURO für Kleinstaufträge vor. Rechnungen, sofern nicht ausdrücklich Netto/Netto-Preise vereinbart sind, sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse zahlbar, soweit nicht auf Barzahlung bestanden wird. Rech-nungsbeträge unter 50 EURO netto sind grundsätzlich sofort netto Kasse zu bezahlen. Abweichende Zahlungsbedingungen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung bei Auftragsannahme. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber, letztere nur auf Grund besonderer Vereinbarung hereingenommen. Diskontspesen gehen stets zu Lasten des Käufers. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnung seitens des Käufers mit Gegenansprüchen ist nicht statthaft, es sei denn, sie sind schriftlich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich bestätigt. Zahlungen an Angestellte, Fahrer oder Reisevertreter haben nur eine schuldbefreiende Wirkung, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen können. Zahlungen gelten erst als an dem Tage geleistet, an dem der Verkäufer über den Rechnungsbetrag verlustfrei verfügen kann. Bei Zielüberschreitungen werden vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens, in jedem Falle 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Es bleibt vorbehalten, nachfolgende Lieferungen im Falle bestehenden Zahlungsverzuges zurückzuhalten. Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung oder Konkurs des Käufers ist unsere Gesamtforderung einschließlich der Beträge evtl. noch laufender Wechsel sofort fällig. Der Käufer befindet sich bei Überschreitung des gesetzten Zahlungsziels in Verzug. Bei Zahlungsverzug ist er verpflichtet für alle unsere Forderungen geeignete Sicherheiten, insbesondere durch Grundstücksbelastung, Forderungsabtretung oder Übertragung oder Verpfändung von Gegenständen zu stellen. Zugleich gelten alle Sondervereinbarungen (auch Sonderrabatte) als hinfällig. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen. Einräumung und Zurücknahme eines Kredites bleiben uns jederzeit vorbehalten. An unbekannte Besteller erfolgt die Lieferung nur gegen Vorauskasse oder Nachnahme. Für Mahnungen werden pro Mahnstufe 2 EURO in Rechnung gestellt.
  7. Recht des Verkäufers auf Barzahlung: Erhalten wir nach Vertragsabschluss Auskünfte, welche die Gewährung eines der Auftragshöhe entsprechenden Kredites nicht als völlig unbedenklich erscheinen lassen oder Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, so sind wir berechtigt, ohne Rücksicht auf vorherige Vereinbarungen Vorauszahlungen in bar zu verlangen. Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers bestehen insbesondere im Falle der Nichtzahlung fälliger Rechnungen trotz Mahnung, der erheblichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, der Geschäftsauflösung oder -übertragung, der Verpfändung oder Sicherungsübertragung von Vorräten und von Außenständen an andere Gläubiger sowie Zwangsvollstreckungen.
  8. Eigentumsvorbehalt aus Kreditsicherung: Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur Bezahlung seiner gesamten Forderungen einschließlich nicht eingelöster Schecks und Wechsel aus der Geschäftsverbindung vor. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für die Saldoforderung des Verkäufers. Bis zur Erfüllung sämtlicher dem Verkäufer gegenüber dem Käufer zustehenden Ansprüche ist Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der gelieferten Waren untersagt. Bis dahin ist auch Verpfändung oder Abtretung von Forderungen, insbesondere an Finanzierungsinstitute, ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers unzulässig. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren unverzüglich unter Übersendung eines Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes mit der gelieferten Ware anzuzeigen. Der Käufer darf die gelieferte Ware und die aus der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Sachen nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußern. Veräußert der Käufer Sachen des Verkäufers, solange noch ein Eigentumsvorbehalt des Verkäufers besteht, seinerseits mit Ziel weiter, so darf er die Ware dem Drittkäufer nicht vor Bezahlung aller seiner Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer übereignen. Der Käufer ist verpflichtet, die Rechte des Verkäufers gegenüber dem Drittkäufer in jeder erforderlichen Weise zu wahren. Der Käufer tritt hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus Warenlieferungen, die ihm aus Veräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der vom Verkäufer gelieferten Ware gegen seinen Abnehmer zustehenden Forderungen mit ihrer Entstehung in voller Höhe mit dinglicher Wirkung mit allen Nebenrechten im voraus sicherungshalber an den Verkäufer ab. Kommt der Käufer mit einem Teil seiner Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer in Verzug, so hat er die Drittschuldner von der Abtretung in Kenntnis zu setzen, diese aufzufordern, Zahlungen nur noch an den Verkäufer zu leisten, sich jeder Einziehungshandlung zu enthalten und dem Verkäufer ein Verzeichnis der weiterverkauften Ware, auf die noch ein Vorbehalt besteht, bzw. entstehenden Forderungen zu übergeben. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer gegebenen Sicherungen dessen Lieferforderungen insgesamt um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet. An dem Erlös, der getrennt aufzubewahren ist, erwirbt der Verkäufer Eigentum. Der Verkäufer kann von dem Käufer im übrigen jederzeit die Bekanntgabe seiner Kunden sowie die Höhe der Forderung und Angabe des Rechtsgrundes verlangen, auf die sich die vereinbarte Abtretung bezieht. Der Verkäufer kann weiterhin verlangen, dass der Käufer die Abtretung der Forderung seinen Abnehmern bekannt gibt. Der Käufer hat zu diesem Zweck dem Verkäufer auch die Einsichtnahme in seine Bücher und Rechnungen zu gestatten. Der Verkäufer hat die Befugnis zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Der Käufer ist jedoch ermächtigt, diese Forderungen so lange für den Verkäufer einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen diesem gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug oder Zahlungsschwierigkeiten die sofortige Herausgabe der noch nicht weiterverkauften Waren zu verlangen, und zwar unabhängig vom Recht auf Rücktritt vom Vertrag bzw. Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Bis dahin hat der Käufer die im Eigentum des Verkäufers stehenden Waren für diesen getrennt von anderen Waren zu lagern, als Eigentum des Verkäufers zu kennzeichnen, sich jeder Verfügung darüber zu enthalten und dem Verkäufer ein Verzeichnis seines Eigentums zu übergeben. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware gegen Feuer- und Diebstahlsgefahr zu versichern und dem Verkäufer auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Alle Ansprüche an den Versicherer aus diesem Vertrag hinsichtlich der unter Eigentumsvorbe-halt gelieferten Ware gelten als an den Verkäufer abgetreten.
  9. Gewährleistung: Die Gewährleistung beträgt 1 Jahr, beginnend ab Lieferung der Ware. Etwaige Beanstandungen müssen unverzüglich nach Anlieferung schriftlich bei uns erfolgen. Ansprüche auf Schadensersatz oder entgangenen Gewinn sind stets ausgeschlossen. Bei berechtigten Ansprüchen bleibt es uns überlassen, entweder kostenlosen Ersatz zu liefern oder den Wert in Ware bzw. einen Teilwert gutzuschreiben.
  10. Retouren: Die Rücknahme von verkaufter Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen. In Einzelfäl-len kann nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung die Zurücknahme von Waren vereinbart werden, Voraussetzung für die Annahme von Retouren ist, dass die Originalverpackung vollständig und unbeschädigt ist. Die Anlieferung der zurückgenommenen Waren erfolgt auf Kosten und Risiko des Käufers. Bei Retouren behalten wir uns die Berechnung von Bearbeitungsgebühren vor, mindestens in Höhe von 30% des berechneten Preises. Sollte das Rechnungsdatum für die zurückgegebenen Waren länger als drei Monate zurückliegen, werden die derzeit gültigen Preise abzüglich 50% gutgeschrieben. Auf besonderen Wunsch beschaffte Waren sind grundsätzlich von Rücknahmen ausgeschlossen.
  11. Gerichtsstand: Unabhängig von Nationalität und Sitz des Käufers kommt für etwaige Auseinandersetzungen in jedem Falle ausschließlich bundesdeutsches Recht zur Anwendung. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach §38 der Zivilprozessordnung vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheck-Klagen, Augsburg.
  12. Schlussbestimmungen: Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berühren nicht die Gültigkeit der übrigen. Hiermit verlieren alle bisherigen Liefer- und Zahlungsbedingungen ihre Gültigkeit. Augsburg, Oktober 2019, AKOBA-FOODS GMBH, Gubener Straße 30, 86156 Augsburg